
Die Bezeichnungen »Bank«, »Bankier« oder eine, in der diese Wörter enthalten sind, dürfen, soweit das KWG nichts anderes bestimmt, in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bez. des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen: 1. Banken, die eine Geschäftsbetriebserlaubnis nach §32 KWG haben, oder Zweigniederlassungen von Unternehmen .....
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https://www.wirtschaftslexikon.co/i/../d/bezeichnungsschutz-bei-banken/beze
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